Die erste Einvernahme der Privatklägerin habe noch am Tattag stattgefunden, nachdem sie die Nacht zuvor nicht geschlafen habe. Es habe in der Einvernahme nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden können. Die Privatklägerin habe nie gesagt, dass sie gesehen hätte, wie die Beschuldigten über den Balkon flüchteten, sondern sie habe dies abgeleitet. Das könne ihr nicht als Falschaussage ausgelegt werden. Der Ablauf der Geschehnisse sei durch die Vorinstanz zutreffend geschildert worden. Die Beschuldigten hätten sich selbst als Opfer inszeniert und die Privatklägerin schlechtgemacht.