Sie habe beschrieben, wie es zu einem Gerangel gekommen sei und der Beschuldigte 2 ihr auf den Fuss gestanden sei. Diese Aussage werde durch das Verletzungsbild gestützt. Das sei zwar kein Beweis, aber eine gewichtige Tatsache, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spreche. Die Privatklägerin habe sehr genau beschrieben, wo sie die Beschuldigten gekratzt oder geschlagen habe. Die Aussage des Beschuldigten 2 betreffend die Kratzspuren wirke hingegen konstruiert. Verletzungen seien nicht unbedingt nach drei Tagen noch sichtbar. Die Hämatombildung sei bei Menschen sehr unterschiedlich.