1664 ff.). 10.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte unter anderem, dass das erstinstanzliche Urteil ausführlich und schlüssig begründet sei. Dieses sei zu bestätigen. Ein typisches Bild oder ein typisches Verhalten eines Vergewaltigungsopfers gebe es nicht. Es sei nicht erheblich, wie die Privatklägerin ihr Leben führe. Es seien die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall relevant. Sie habe logische Abfolgen und Zusammenhänge geschildert. Sie habe beschrieben, wie es zu einem Gerangel gekommen sei und der Beschuldigte 2 ihr auf den Fuss gestanden sei.