Das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 betreffend das Urinieren sei nachvollziehbar. Die Privatklägerin sei bei den Grosseltern aufgewachsen, weil ihre Mutter untergetaucht sei und ihr Vater sich nicht für sie interessiert habe. Sie sei jung mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe verzweifelt nach Zuneigung gesucht. H.________ habe die Privatklägerin als naiv beschrieben. Es seien Dinge passiert, die die Privatklägerin bereue. Sie habe sich derart in Widersprüche verstrickt, dass sie nicht anders könne, als den Vorwurf aufrechtzuerhalten. Denn ansonsten würde sie jegliche Achtung ihres Umfeldes verlieren (pag. 1664 ff.).