18 Privatklägerin geschilderten Tatsachen. Das Gericht würde in Willkür verfallen, wenn kein Freispruch erfolge. Es falle auf, dass die Vorinstanz die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin pauschal als erklärbar heile, während sie den Beschuldigten alle Widersprüche zu deren Lasten auslege. Die Vorinstanz lasse Objektivität vermissen. Es habe keine Absprache zwischen den Beschuldigten gegeben. Das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 betreffend das Urinieren sei nachvollziehbar.