Das klinge nicht nach dem Verhalten eines Vergewaltigungsopfers. Es bestünden zahlreiche Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen ihres Vaters. Bezüglich ihrer Bekleidung, als ihr Vater an der Tür erschien, sage sie nicht die Wahrheit. Die Privatklägerin habe gemäss eigenen Angaben in der Nacht sehr viel getrunken und Kokain und Cannabis konsumiert, was ihre Wahrnehmung stark beeinträchtigt habe. Die Vorinstanz habe dies überhaupt nicht gewürdigt.