Auch hätten sowohl der Vater als auch der Beschuldigte 2 ausgesagt, Letzterer sei an der Tür gewesen. Zudem habe die Privatklägerin nach Angabe des Vaters und entgegen ihrer eigenen Aussage ein T-Shirt getragen. Die Privatklägerin habe behauptet, die Beschuldigten seien über den Balkon geflüchtet, die Balkontür sei aber verschlossen gewesen. Die Privatklägerin habe noch unmittelbar vor der Meldung an die Polizei zwei Textnachrichten an J.________ geschickt, die erste mit drei Herzen. Sie habe sich danach auf Tätersuche begeben und zum Grillieren eingeladen. Das klinge nicht nach dem Verhalten eines Vergewaltigungsopfers.