Hätte sie geschrien, so wäre sie aufgrund der Ringhörigkeit im Haus sicher gehört worden. Die Privatklägerin habe zugegeben, dass sie mit ihrem Vater ständig Streit hatte und sich ihm gegenüber geschämt habe. Sie habe gegenüber ihrem Vater von einer Vergewaltigung erzählen müssen, um keinen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit X.________ (Nationalität) zugeben zu müssen. Der Vater habe, als er an der Tür gewesen sei, nur einen jungen Mann gesehen, während die Privatklägerin ausgesagt habe, es seien beide da gewesen. Auch hätten sowohl der Vater als auch der Beschuldigte 2 ausgesagt, Letzterer sei an der Tür gewesen.