Zum Festhalten des Kopfes habe die Privatklägerin unterschiedliche Schilderungen gemacht. Möglicherweise sei sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Aussage, dass ihr der Kiefer zusammengedrückt wurde, abgerückt und habe stattdessen von Festhalten der Arme über dem Kopf gesprochen, da das IRM am Kiefer keine Druckstellen, an den Armen jedoch Kratzer festgestellt habe. Die Privatklägerin habe keine klaren Aussagen gemacht, wie sie sich gewehrt habe. Hätte sie geschrien, so wäre sie aufgrund der Ringhörigkeit im Haus sicher gehört worden.