Der Vater soll nichts bemerkt haben, als er an der Wohnungstür gewesen sei. Die Privatklägerin habe in der Berufungsverhandlung jedoch ausgesagte, sie könne sich noch an die schockierten Augen ihres Vaters erinnern, obwohl sie sonst praktisch nichts mehr habe wissen wollen. Zum Festhalten des Kopfes habe die Privatklägerin unterschiedliche Schilderungen gemacht.