10.2 Verteidigung des Beschuldigten 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, die Privatklägerin habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine detaillierten schlüssigen Aussagen gemacht. Bei der Vorinstanz habe sie sich in Widersprüche verstrickt, begonnen zu weinen und dann keine Aussagen mehr machen wollen, worauf ihr nur noch Vorhalte gemacht worden seien. Der Vater soll nichts bemerkt haben, als er an der Wohnungstür gewesen sei.