17 K.________ durchwegs als ihren Chef betitelt habe, deute darauf hin, dass sie ihm hörig gewesen sei. Es gebe zu viele Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin (pag. 1661 ff.). 10.2 Verteidigung des Beschuldigten 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, die Privatklägerin habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine detaillierten schlüssigen Aussagen gemacht.