Es wirke nicht lebensnah, dass sie mit den Tätern in der Wohnung habe bleiben wollen. Zum Verlassen der Wohnung durch die Beschuldigten habe sie an der Berufungsverhandlung erneut vom Balkon gesprochen, was aber den Feststellungen des Vaters, von H.________ und der Polizei widerspreche. Dass ein Opfer nach der Tat nach dem Täter fahnde, widerspreche dem gesunden Menschenverstand, ebenso die Grillfesteinladung kurz nach der Tat. Er wolle nicht behaupten, dass die Privatklägerin selbst die Idee einer Erpressung hatte. Dass sie