Zumindest in dubio pro reo sei der Geschlechtsverkehr aber einvernehmlich gewesen. Einzig gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin komme eine Verurteilung des Beschuldigten 1 nicht in Frage. Das Verhalten nach der Tat sei hier für den Gesamteindruck wichtig. Die Privatklägerin habe zuerst nicht erwähnt, dass ihr Vater in der Wohnung gewesen sei und es sei nicht klar, weshalb sie ihm die Tür wieder zu machte. Es wirke nicht lebensnah, dass sie mit den Tätern in der Wohnung habe bleiben wollen.