Er habe keinen Grund gehabt, sich jedes Detail zu merken. Bei der Privatklägerin wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie sehr detaillierte Aussagen machen könne. Zum Ablauf der sexuellen Handlungen habe sie jedoch nur einmal einigermassen konkrete Aussagen gemacht. Ihre Aussagen seien nicht glaubhaft. Im Fazit könne sich der Sachverhalt nicht wie von der Anklage und der Vorinstanz umschrieben abgespielt haben. Es sei kein Fall von in dubio pro reo, sondern es sei gar erwiesen, dass es sich nicht so abgespielt habe. Zumindest in dubio pro reo sei der Geschlechtsverkehr aber einvernehmlich gewesen.