Der Vorwurf, die beiden Beschuldigten hätten ihre Aussagen abgesprochen, werde bestritten. Bei einer Absprache sei nicht erklärbar, warum der Beschuldigte 1 ein solches Aussageverhalten an den Tag gelegt hätte. Die Privatklägerin habe nicht einheitlich ausgesagt, namentlich zum Küssen, zum Erscheinen ihres Vaters an der Tür, beim Nachtatverhalten und zur zeitlichen Abfolge. Es könne nicht sein, dass die unterschiedlichen Zeitangaben gemäss Vorinstanz bei der Privatklägerin nicht relevant seien, beim Beschuldigten 1 jedoch schon. Für den Beschuldigten 1 sei es eine normale Nacht gewesen. Er habe keinen Grund gehabt, sich jedes Detail zu merken.