Die Zeugin H.________ habe zu Protokoll gegeben, dass die Privatklägerin immer wieder aufs Bett gezerrt worden sei, was diese nie so ausgesagt habe. Dasselbe gelte für die Aussage, dass sie erst um 10 Uhr in der Wohnung gewesen seien. Gegenüber den Ärzten des IRM habe die Privatklägerin gar berichtet, dass sie erst gegen Mittag in der Wohnung angekommen seien. Zum eingereichten Schreiben von J.________ sei festzuhalten, dass niemand ausser diesem selbst diese Kenntnisse gehabt haben könne. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass in dieser Nacht keine Vergewaltigung stattgefunden habe. Der Vorwurf, die beiden Beschuldigten hätten ihre Aussagen abgesprochen, werde bestritten.