Er habe damals eine Freundin gehabt und die Sache sei ihm unangenehm gewesen. Zudem hätten die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten geschworen gehabt, nicht über die Nacht zu sprechen, was der Beschuldigte 1 vielleicht etwas zu ernst genommen habe. Erst auf Anraten seines damaligen Anwalts habe er dann die volle Aussage gemacht, die er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und heute bestätigt habe. Der Vater der Privatklägerin habe bei seiner Meldung an die Polizei von einem Vergewaltigungsversuch gesprochen, in seiner Einvernahme dann aber von einer Vergewaltigung. Die Zeugin H._____