16 gemacht und dann nur noch den Vorhalten des Gerichts zugestimmt. In der Berufungsverhandlung habe sie noch viel weniger gesagt und sich an nichts mehr erinnern können. Der Beschuldigte 2 habe seine bisherigen Aussagen im Berufungsverfahren weitgehend und ohne grössere Abweichungen bestätigt. Der Beschuldigte 1 habe nicht von Beginn weg die volle Wahrheit gesagt, was jedoch erklärbar sei. Er habe damals eine Freundin gehabt und die Sache sei ihm unangenehm gewesen.