Solches Aussagenverhalten durch einen Beschuldigten wäre diesem negativ angelastet worden. Es sei interessant, dass gewisse Verletzungen, die aufgrund der Aussagen der Privatklägerin zu erwarten gewesen wären, im rechtsmedizinischen Gutachten nicht erwähnt würden. Die Privatklägerin habe verschiedentlich unglaubhafte Aussagen gemacht. Vor der Vorinstanz habe sie kaum noch unmittelbare Beschreibungen