10. Vorbringen der Parteien 10.1 Verteidigung des Beschuldigten 1 Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz sowohl bei den Einvernahmen als auch in der Beweiswürdigung eine gewisse Voreingenommenheit an den Tag gelegt habe. Es stünde grundsätzlich nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen im Zentrum. Die Privatklägerin habe bezüglich ihres Drogenkonsums nachweislich gelogen. Solches Aussagenverhalten durch einen Beschuldigten wäre diesem negativ angelastet worden.