Weiter sei – entgegen der Anklageschrift – in Bezug auf die Reihenfolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Privatklägerin zuerst vaginal penetriert habe, währendem der Beschuldigte 1 die Privatklägerin oral penetrierte (pag. 1329, S. 53 der Urteilsbegründung).