Der Geschlechtsverkehr sei nicht einvernehmlich erfolgt. Gründe für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin seien keine ersichtlich. Präzisierend gehe sie davon aus, dass es vor dem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit den beiden Beschuldigten kurz zu einem einvernehmlichen Geschmuse zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 2 gekommen sei. Weiter sei – entgegen der Anklageschrift – in Bezug auf die Reihenfolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Privatklägerin zuerst vaginal penetriert habe, währendem der Beschuldigte 1 die Privatklägerin oral penetrierte (pag.