der Urteilsbegründung). In der Folge verneinte die Vorinstanz die von den Beschuldigten vorgebrachten Gründe für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin: Angst vor ihrem Vater/Erklärungsbedarf, Angst vor K.________ und/oder J.________, versuchte Erpressung zum Nachteil der Familie V.________ und andere Gründe für eine Falschbelastung (pag. 1326 ff., S. 50 ff. der Urteilsbegründung). Im Fazit erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als erstellt. Der Geschlechtsverkehr sei nicht einvernehmlich erfolgt.