Denn es sei naheliegend, dass der Beschuldigte 2 nach einer (erneuten) vaginalen Penetration – und nicht nach dem Oralverkehr – auf den Bauch der Privatklägerin ejakulierte. In der letzten Phase sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin erneut oral penetrierte, wobei in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass es bei ihm nicht zum Samenerguss gekommen sei. Der Beschuldigte 2 habe nach dem Ejakulieren absichtlich – im Sinne einer weiteren Erniedrigung – auf die Privatklägerin uriniert (pag. 1321 ff., S. 45 ff. der Urteilsbegründung).