Die Beschuldigten hätten sich anschliessend abgewechselt. Die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er während den gesamten sexuellen Handlungen kein steifes Glied gehabt habe solle, betrachte sie als Schutzbehauptung. Es sei davon auszugehen, dass es nochmals einen Wechsel gegeben habe. Denn es sei naheliegend, dass der Beschuldigte 2 nach einer (erneuten) vaginalen Penetration – und nicht nach dem Oralverkehr – auf den Bauch der Privatklägerin ejakulierte.