15 am Aufstehen gehindert. Es sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Privatklägerin zuerst vaginal penetrierte. Gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin habe der Beschuldigte 2 ihr gleichzeitig seinen Penis in den Mund gedrückt, was auch sinngemäss aus den Aussagen der Beschuldigten hervorgehe. Die Beschuldigten hätten sich anschliessend abgewechselt.