Die Beschuldigten müssten dies verstanden haben, denn ansonsten hätten sie nicht ein solches Aussageverhalten an den Tag gelegt. Die Privatklägerin habe zudem glaubhaft ausgesagt, dass sie versucht habe, sich zu wehren. Ihre Aussagen stünden im Einklang mit den anlässlich der körperlichen Untersuchungen festgestellten Verletzungen. Sie gehe davon aus, dass die Privatklägerin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Wehr gesetzt habe, jedoch gegen zwei Männer schlicht keine Chance gehabt habe und es schliesslich über sich habe ergehen lassen.