Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten unmissverständlich gesagt habe, dass sie keinen Sex mit ihnen wolle und die Beschuldigten das mitbekommen haben müssten. Nachdem es kurz zu einvernehmlichem Küssen bzw. Geschmuse mit dem Beschuldigten 2 gekommen sei, habe sie klar zu verstehen gegeben, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei. Die Beschuldigten müssten dies verstanden haben, denn ansonsten hätten sie nicht ein solches Aussageverhalten an den Tag gelegt.