und J.________ diese verlassen hatten, gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass es zumindest in dubio pro reo im Schlafzimmer der Privatklägerin zunächst zu einvernehmlichem Geschmuse zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 2 gekommen war. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten unmissverständlich gesagt habe, dass sie keinen Sex mit ihnen wolle und die Beschuldigten das mitbekommen haben müssten.