, S. 39 ff. der Urteilsbegründung) sowie den Ablauf nach der Tat bzw. nach der Meldung bei der Polizei (pag. 1317 ff., S. 41 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz äusserte die Überzeugung, dass sich die Beschuldigten im Hinblick auf ihre Aussagen abgesprochen hätten (pag. 1320, S. 44 der Urteilsbegründung). Bei der Beweiswürdigung zum Kerngeschehen, d.h. was am Morgen des 24. März 2017 in der Wohnung der Privatklägerin geschah, nachdem K.________ und J.______