Bei den Beschuldigten hielt die Vorinstanz hingegen als Schluss fest, deren Aussagen würden zahlreiche Lügensignale und kaum Realkriterien aufweisen. Sie würden sich gegenseitig in diversen Punkten (insbesondere betreffend das Kerngeschehen) widersprechen, obwohl sie angeblich dasselbe erlebt haben wollten. Sie erachtete die Aussagen der Beschuldigten grundsätzlich nicht als glaubhaft (pag. 1300 und 1306 f., S. 24 und 30 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz nahm zum Thema «Abend/Nacht vor der Tat» eine konkrete Beweiswürdigung zu folgenden bestrittenen Punkten im Rahmengeschehen vor: «N.________-Club als Rotlichtbetrieb» (pag.