Bei der Privatklägerin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass deren Aussagen zahlreiche Realkennzeichen und nur äusserst wenige bis gar keine Lügensignale wie unerklärbare Widersprüche oder etwa zielgerichtete bzw. stereotype Aussagen enthalten würden. Sie erachtete die Aussagen der Privatklägerin deshalb als grundsätzlich glaubhaft (pag. 1294, S. 18 der Urteilsbegründung). Bei den Beschuldigten hielt die Vorinstanz hingegen als Schluss fest, deren Aussagen würden zahlreiche Lügensignale und kaum Realkriterien aufweisen.