14 9. Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz machte betreffend die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten eingehende Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit und zur allgemeinen Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Bei der Privatklägerin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass deren Aussagen zahlreiche Realkennzeichen und nur äusserst wenige bis gar keine Lügensignale wie unerklärbare Widersprüche oder etwa zielgerichtete bzw. stereotype Aussagen enthalten würden.