1655 ff.) statt. Neben den Aussagen der drei Beteiligten liegen weitere Aussagen von Auskunftspersonen/Zeugen vor, wobei diese lediglich zu ihren Wahrnehmungen vor und nach der Tat Aussagen machen konnten. Aktenkundig sind die Aussagen von I.________, dem Vater der Privatklägerin (pag. 192 ff.), der die Meldung an die Polizei gemacht hatte, und von H.________ (pag. 203 ff. und pag. 932 ff.), die Nachbarin und Freundin des Vaters, der sich die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall anvertraut hatte. Ebenfalls befragt wurden K.________ (pag. 222 ff.) und J.________ (pag. 208 ff. und 211 ff.), die beide am Vorabend im N.___