Als subjektive Beweismittel stehen, wie erwähnt, die Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten im Vordergrund. Die Privatklägerin wurde erstmals bereits am Tattag ab 20:40 Uhr bei der Polizei befragt (pag. 164 ff.). In der Folge wurde sie am 4. Mai 2017 nochmals von der Polizei, diesmal delegiert durch die Staatsanwaltschaft, einvernommen (pag. 171 ff.). Zudem wurde sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 1. April 2019 (pag. 920 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2020 (pag. 1636 ff.) befragt. Der Beschuldigte 1 wurde am 26. März 2017 an der schweizerisch-deutschen Landesgrenze festgenommen (pag.