Vor oberer Instanz kam zu diesen objektiven Beweismitteln ein undatiertes Schreiben hinzu, unterzeichnet von «T.________», wobei damit J.________ gemeint sein dürfte (pag. 1275 f.). Dieses Schreiben wurde nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. Juli 2019 von einer U.________ am Schalter der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau abgegeben (pag. 1273). Im Schreiben wird insbesondere geschildert, dass die Privatklägerin von K.________ angehalten worden sei, eine Anzeige zu machen, damit dieser die beiden Beschuldigten erpressen könne (pag. 1275 f.). Als subjektive Beweismittel stehen, wie erwähnt, die Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten im Vordergrund.