In den Akten befinden sich weiter der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 06.04.2017 sowie derjenige vom 15.12.2017, gemäss welchen am 24.03.2017 kein Ethanol im Blut der Privatklägerin nachweisbar war (p. 160, p. 163e), hingegen aber THC sowie Benzoylecgonin (Stoffwechselprodukt von Cocain), was den Konsum von Cannabis und Cocain rund um den Vorfall vom 24.03.2017 bestätigte (p. 163e). - Von Relevanz sind weiter die Auswertungen der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten (p. 338 ff.