Die Untersuchung fand am 24.03.2017 ab 17:50 Uhr statt (p. 149). Anlässlich der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin wurden eine frische Hautunterblutung im Bereich des rechten Zehengrundgelenks, wegdrückbare Hautrötungen im Bereich des unteren Rückens sowie zwei kratzerartige Hautrötungen im Bereich des rechten Unterarms beugeseitig festgestellt (p. 152). Im Bereich des Genital- und Analbereichs wurden keine Verletzungen festgestellt (p. 152). - Weiter liegen die rechtsmedizinischen Gutachten vom 31.03.2017 zu den körperlichen Untersuchungen der beiden Beschuldigten vor (p. 133 ff., p. 145 ff.).