1288 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung): - Insbesondere liegt dem Gericht der Anzeigerapport vom 27.06.2017 vor, welcher u.a. die Feststellungen sowie Abklärungen der Polizei nach der Meldung des Vorfalls vom 24.03.2017 enthält (p. 99 ff.). - Aktenkundig ist zudem das rechtsmedizinische Gutachten vom 28.03.2017 zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin (p. 149 ff.). Die Untersuchung fand am 24.03.2017 ab 17:50 Uhr statt (p. 149).