8. Beweismittel Wie die Vorinstanz bereits festhielt, liegen zur Kernfrage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen keine direkten objektiven Beweismittel oder Zeugenaussagen vor. Es steht die Aussage der Privatklägerin gegen die Aussagen der beiden Beschuldigten. Es liegen folgende objektiven Beweismittel vor, die zur Eruierung des Rahmengeschehens und zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten herangezogen werden können (pag. 1288 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung): -