In der Wohnung des Vaters ebenfalls anwesend war H.________, eine enge Freundin des Vaters der Privatklägerin und Nachbarin. Dieser gegenüber schilderte die Privatklägerin, was zuvor in ihrer Wohnung mit den beiden Beschuldigten geschehen sei. Die Beschuldigten entfernten sich aus der Wohnung der Privatklägerin.