Strittig ist, ob die sexuellen Handlungen in gegenseitigem Einvernehmen oder gegen den Willen der Privatklägerin waren. Der Beschuldigte 2 ejakulierte und urinierte unbestrittenermassen auf die Privatklägerin, wobei er Letzteres nicht absichtlich getan haben will. Nach den sexuellen Handlungen begab sich die Privatklägerin in die Wohnung ihres Vaters, der nebenan wohnte. Dieser verständigte um 12:49 Uhr die Polizei. In der Wohnung des Vaters ebenfalls anwesend war H.________, eine enge Freundin des Vaters der Privatklägerin und Nachbarin.