___ und K.________ nach telefonischer Ankündigung ebenfalls noch bei der Privatklägerin zu Hause vorbei. Dort wurde gemeinsam getrunken und Playstation gespielt. Nach ca. ein bis eineinhalb Stunden verliessen J.________ und K.________ die Wohnung der Privatklägerin. Was sich danach ab ca. 10:30 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin genau zutrug ist bestritten. Unbestritten ist, dass es zu sexuellen Handlungen der Privatklägerin und der beiden Beschuldigten zu Dritt kam. Es fand ungeschützter Vaginal- und Oralverkehr statt. Strittig ist, ob die sexuellen Handlungen in gegenseitigem Einvernehmen oder gegen den Willen der Privatklägerin waren.