Im Verlaufe des Abends flirtete die Privatklägerin mit dem Beschuldigten 2 und die beiden küssten sich auch. In den frühen Morgenstunden fuhr die Privatklägerin zu sich nach Hause. Wie es genau dazu kam, dass die Privatklägerin die beiden Beschuldigten bei sich übernachten liess, ist nicht eindeutig geklärt (vgl. dazu unten Ziffer II.11.7.1). Bei einem Zwischenstopp bei einer Autobahnraststätte gab es nochmals ein Zusammentreffen der Privatklägerin und den beiden Beschuldigten mit J.________ und K.________. Etwas später kamen J.________ und K.________ nach telefonischer Ankündigung ebenfalls noch bei der Privatklägerin zu Hause vorbei.