7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen vom Abend des 23. März 2017 bis zum Morgen des 24. März 2017 ist zumindest in den groben Zügen unbestritten. Es wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1285 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Es wird an dieser Stelle lediglich eine kurze Zusammenfassung vorgenommen: Am Abend des 23. März 2017 arbeitete die Privatklägerin unentgeltlich an der Bar des N.________ Clubs in O.________. K.________ gab sich als «Chef» in diesem Club aus. Neben der Privatklägerin und K.________ arbeitete an diesen Abend auch J.__