Nachdem der Beschuldigte seine geschlechtliche Lust befriedigt hatte, liess er von F.________ ab, die sich in der Folge in die sich in derselben Liegenschaft befindlichen Wohnung ihres Vaters begab, worauf dieser umgehend telefonisch die Polizei avisierte. B. D.________, vgt. 1. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) mehrfach begangen am 24.03.2017, ca. 12:00 bis 12:30 Uhr in M.________, 1. OG (Domizil F.________), gemeinsam begangen mit A.________, z.N. F.________,