E.2. des Urteilsdispositivs, pag. 999). Es ist somit festzustellen, dass dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen ist. Da nur die Beschuldigten Berufung eingereicht haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf Die Anklageschrift vom 1. Februar 2018 lautet wie folgt (pag. 596 f.): A. A.________, vgt. 1. Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB),