5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die beiden Beschuldigten haben das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten, weshalb grundsätzlich das gesamte Urteil durch die Kammer zu überprüfen ist. Keine Anträge gestellt wurden allerdings zur von der Vorinstanz verfügten Einziehung zur Vernichtung von diversen Gegenständen (Ziff. E.2. des Urteilsdispositivs, pag. 999).