2. Die beiden Beschuldigten seien anteilsmässig zu verurteilen zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zum Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennote. 3. Für den Fall der Nichterhältlichkeit sei das amtliche Honorar für die Vertretung der Privatklägerin gemäss Kostennote festzusetzen.